Allgemeine Geschäftsbedingungen PRESTO Humus GmbH (Lieferant)
Allgemeine Regelungen: Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn der Lieferant diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft; im Falle der Annahme durch tatsächliche Durchführung erfolgt die Annahme im tatsächlich durchgeführten Umfang, in gelieferter Qualität sowie Art und Weise.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit genannt oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
(2) Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Soweit eine Selbstbelieferung nicht stattfindet, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen auch aus Vorlieferungen und gegebenenfalls der Erbringung geforderter Sicherheiten.
(4) Im Übrigen ist der Käufer im Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Werk des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Werk des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zulassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
(4) Bei unverpackten, losen Liefermengen bestimmt sich die gelieferte Menge nachverladenem Aufmaß; der Käufer kann eine gemeinschaftliche Vermessung verlangen.
4. Haftung und Mängel
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung und vor weiterem Verbau zu untersuchen und bestehende Mängel, auch angebliche Mengendifferenzen, dem Lieferanten unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflichten, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen wer- den als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und frist- gerechten Rügen dar.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht an- genommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(3) Erfolgt aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durchwirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzungen der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist für neue und gebrauchte Güter beträgt ein Jahr seit Auslieferung bzw. Übergabe, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
5. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten oder seines Erfüllungsgehilfen Folgendes:
(1) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz geltend machen.
(2) Der Schadenersatz wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Lieferanten oder seines Erfüllungsgehilfen verlangt werden. Im Falle einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung des
Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, §280III i.V.m. §281BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§280II
i.V.m. §286BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, der Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§282BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Der Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrücklich schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7. Preis
Die Preisberechnung erfolgt ab Werk des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an- genommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten unabhängig vom Zeit- punkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitige bestehenden Forderungen des Lieferanten gegen über dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechts- kräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus er Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware auch im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers einzusehen, zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber dem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(4) Im Fall einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen des Lieferanten auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen.
(6) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Gesamtforderung des Lieferanten gegen den Käufer in der Reihenfolge Zinsen, Kosten, Hauptforderung angerechnet.
10. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherheitsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, so- weit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten am Sitz des Lieferanten als zu erbringen.
(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. E-Commerce / Online-shop
(1) Ergänzend und/oder ersetzend gilt bei Online-Geschäften die Rechtsprechung für solche und insbesondere die Regelungen zum Widerrufsrecht. Der Vertrag beim Online-Geschäft wird ausschließlich zu denen im Shop genannten Rahmenbedingungen, Konditionen und Regelungen getroffen.